
Nießbrauch und die eigene Versorgung
Drei Wege sind üblich. Der Nießbrauch lässt Ihnen die Erträge, obwohl das Eigentum übergeht. Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Zahlungen des Übernehmers, die unter engen Voraussetzungen bei ihm als Sonderausgaben abziehbar und bei Ihnen steuerpflichtig sind. Die Leibrente ist die Kaufpreisvariante davon. Jeder Weg hat einen Preis an anderer Stelle: Der Nießbrauch kann die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil blockieren, Versorgungsleistungen binden das Kind auf Jahrzehnte, und eine Leibrente trägt Ihr Ausfallrisiko.
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Der Nießbrauch
Beim Vorbehaltsnießbrauch übertragen Sie das Eigentum und behalten sich das Recht auf die Nutzungen vor, also auf die Erträge. Das ist bei Immobilien der Standardfall und bei Unternehmensanteilen ebenfalls verbreitet.
Der Nießbrauch hat zwei angenehme Eigenschaften und einen erheblichen Haken. Angenehm: Ihre Versorgung steht, und der Wert der Schenkung sinkt um den kapitalisierten Nießbrauchwert, was die Schenkungsteuer mindert. Der Haken steht im vorigen Kapitel.
Behalten Sie sich die Nutzungen im Wesentlichen vollständig vor, beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung häufig nicht zu laufen. Dann sichern Sie Ihre Versorgung und halten gleichzeitig den Anspruch der anderen Kinder dauerhaft offen. Beides zugleich geht nicht, und welche Seite wiegt, ist eine Entscheidung, die anwaltlich vorbereitet gehört.
Versorgungsleistungen
Statt eines Kaufpreises verpflichtet sich der Übernehmer zu wiederkehrenden Zahlungen. Steuerlich ist das eine eigene Kategorie, und sie ist attraktiv: Der Übernehmer zieht die Zahlungen als Sonderausgaben ab, der Übergeber versteuert sie als sonstige Einkünfte. Bei unterschiedlichen Steuersätzen entsteht daraus ein echter Vorteil für die Familie.
Die Voraussetzungen sind eng, und sie werden geprüft. Eine Übertragung, die als Versorgungsübergabe gedacht war und die Bedingungen nicht erfüllt, wird steuerlich als Kauf oder als Unterhaltszahlung behandelt, und dann fällt der Abzug weg.
Die drei Wege nebeneinander
| Weg | Was Sie bekommen | Was es kostet |
|---|---|---|
| Nießbrauch | Die laufenden Erträge, solange Sie leben oder für eine vereinbarte Zeit | Blockiert unter Umständen die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil, mindert die Selbständigkeit des Nachfolgers |
| Versorgungsleistungen | Eine feste wiederkehrende Zahlung, unabhängig vom Ergebnis | Bindet das Kind auf Jahrzehnte, auch in schlechten Jahren. Enge steuerliche Voraussetzungen |
| Leibrente beim Verkauf | Eine Rente statt eines Kaufpreises, lebenslang | Sie tragen das Risiko, dass der Zahler ausfällt. Sicherheiten sind Pflicht, nicht Kür |
Wie eine Leibrente aufgebaut und abgesichert wird: Leibrente und Ratenzahlung
Was in jedem Fall in den Vertrag gehört
- Rückforderungsrechte für die Fälle, die niemand plant: Vorversterben des Kindes, Insolvenz, Scheidung, Veräußerung ohne Zustimmung.
- Eine Wertsicherungsklausel, damit eine feste Zahlung nach fünfzehn Jahren noch etwas wert ist.
- Eine Regelung für den Pflegefall, der die teuerste absehbare Veränderung Ihrer Lage ist.
- Sicherheiten, wenn es um Zahlungen geht: Grundschuld, Anteilsverpfändung oder Bürgschaft.
- Klarheit über die Stimmrechte, wenn ein Nießbrauch vereinbart wird. Ein Nachfolger ohne Entscheidungsbefugnis ist kein Nachfolger.
Die unangenehme Frage
Bevor Sie sich für einen Weg entscheiden, rechnen Sie den eigenen Bedarf durch, und zwar nicht den heutigen, sondern den in fünfzehn Jahren. Wer sich in der Versorgung knapp kalkuliert, gerät in eine Lage, in der er von seinem eigenen Kind abhängig ist. Das belastet die Beziehung stärker als jede Erbschaftsteuer.
Gelegentlich ist die ehrlichste Antwort auf diese Rechnung, dass eine familieninterne Übergabe die Versorgung nicht trägt und ein externer Verkauf sie trägt. Das ist keine Niederlage, sondern eine Information.
Was ein externer Verkauf einbringen würde, als Vergleichsgröße: Unternehmenswert berechnen
Häufige Fragen
Kann ich Geschäftsführer bleiben, obwohl mein Kind Eigentümer ist?
Ja, das ist verbreitet und eine eigene Form der Versorgung: ein Anstellungsvertrag mit angemessener Vergütung. Zwei Dinge sind zu beachten. Die Vergütung muss marktüblich sein, sonst wertet die Finanzverwaltung den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung, also als Gewinnentnahme in der Verkleidung eines Gehalts. Und es braucht ein Enddatum, sonst bleibt das Kind Eigentümer ohne Führung, und das funktioniert selten lange.
Was ist mit meiner Pensionszusage aus der GmbH?
Sie bleibt eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und damit eine Last für den Nachfolger. Innerhalb der Familie wird das oft übersehen, weil kein Käufer sie in Abzug bringt. Wirtschaftlich ist es dieselbe Sache: Der Betrieb zahlt über Jahrzehnte an Sie. Prüfen Sie, ob die Rückstellung ausfinanziert ist, und klären Sie es vor der Übertragung.
Wie hoch sollte die Versorgung angesetzt werden?
So hoch, dass sie trägt, und so niedrig, dass der Betrieb sie in einem schlechten Jahr noch aufbringt. Eine Versorgungsleistung, die bei zwei schwachen Jahren zur Existenzfrage für den Nachfolger wird, gefährdet genau das Vermögen, aus dem sie gezahlt wird. Üblich ist eine Orientierung am nachhaltigen Ergebnis, nicht am besten Jahr.