unternehmen-nachfolger.de
Ein Inhaber Ende fünfzig abends am Schreibtisch mit Taschenrechner und Unterlagen
Symbolbild
Steuern · Kapitel 1 von 5 · 9 Minuten Lesezeit

Was vom Verkaufspreis übrig bleibt

Die kurze Antwort

Versteuert wird nicht der Kaufpreis, sondern der Veräußerungsgewinn, also der Kaufpreis abzüglich des Buchwerts Ihres Betriebsvermögens und der Verkaufskosten. Wie hoch die Last darauf ausfällt, hängt an der Rechtsform. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden nach § 16 und § 34 Einkommensteuergesetz begünstigt, wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind. GmbH-Anteile im Privatvermögen werden nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent besteuert. Gehören die Anteile einer Holding, bleiben 95 Prozent des Gewinns steuerfrei.

Von der Redaktion · Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Inhalt
  1. Zuerst: welcher Betrag überhaupt besteuert wird
  2. Drei Wege, drei Steuerlasten
  3. Die Begünstigung ab 55, in Zahlen
  4. Was die Umsatzsteuer angeht
  5. Der Zeitpunkt, der über Zehntausende entscheidet
  6. Häufige Fragen

Was Ihr Betrieb heute wert wäre

Eine erste Größenordnung in zwei Minuten, ohne Firmenname und ohne Registrierung. Kostenfrei, und wir melden uns nur, wenn Sie es wollen.

Unternehmenswert berechnen

Zuerst: welcher Betrag überhaupt besteuert wird

Der Kaufpreis ist nicht die Bemessungsgrundlage. Besteuert wird der Gewinn aus dem Verkauf, und der ist in der Regel kleiner, weil das, was in Ihrer Bilanz steht, abgezogen wird.

Veräußerungsgewinn = Kaufpreis Buchwert Verkaufskosten
Der Buchwert ist das Eigenkapital Ihres Betriebs laut Bilanz. Verkaufskosten sind Notar, Anwalt, Steuerberater, Vermittlung. Beispiel eines Einzelunternehmens:
Kaufpreis790.000 €
− Buchwert des Betriebsvermögens−180.000 €
− Beratungs- und Verkaufskosten−35.000 €
Veräußerungsgewinn575.000 €

Der Unterschied zwischen beiden Zahlen ist bei alten Betrieben groß. Wer seit dreißig Jahren abschreibt, hat einen niedrigen Buchwert und einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn. Die stillen Reserven, die über Jahrzehnte entstanden sind, werden in einem Jahr sichtbar. Genau deshalb gibt es die Begünstigungen im nächsten Abschnitt.

Drei Wege, drei Steuerlasten

Dieselben 575.000 Euro Gewinn, drei Ausgangslagen. Die Prozentsätze sind gerundete Größenordnungen, keine Berechnung für Ihren Fall.

AusgangslageWas giltGrobe Last
Einzelunternehmen oder Anteil an einer PersonengesellschaftSie sind mindestens 55 Jahre altFreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStGrund 15 bis 25 %
GmbH-Anteile im PrivatvermögenBeteiligung mindestens 1 ProzentTeileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns zum persönlichen Steuersatz, § 17 EStGrund 25 bis 30 %
GmbH-Anteile im Besitz einer HoldingKapitalgesellschaft verkauft Kapitalgesellschaft95 Prozent steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, solange das Geld in der Holding bleibtrund 1,5 %

Der Abstand zwischen der ersten und der dritten Zeile beträgt bei diesem Gewinn über hunderttausend Euro. Er entsteht nicht im Verkaufsgespräch, sondern Jahre vorher, bei der Wahl der Struktur.

Warum die Holding meist mehrere Jahre Vorlauf braucht: Die Holding: wann sie sich lohnt

Die Begünstigung ab 55, in Zahlen

Wer ein Einzelunternehmen oder einen Mitunternehmeranteil verkauft, also einen Anteil an einer Personengesellschaft, und das 55. Lebensjahr vollendet hat, bekommt zwei Vergünstigungen, jede davon einmal im Leben.

45.000 €Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStGschmilzt ab 136.000 € Gewinn ab
56 %des durchschnittlichen Steuersatzesermäßigter Satz nach § 34 Abs. 3 EStG
5 Mio. €Höchstbetrag für den ermäßigten Satzdarüber gilt der normale Tarif

Beide sind an eine Bedingung geknüpft, die im Alltag leicht übersehen wird: Sie gelten nur, wenn der Betrieb als Ganzes übergeht und Sie Ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen mitverkaufen. Wer das Betriebsgrundstück zurückbehält und weitervermietet, kann genau diese Begünstigung verlieren.

Das ist der Punkt, an dem es teuer wird

Ob eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wurde, entscheidet über den Unterschied zwischen 15 und 45 Prozent Steuerlast. Die Frage hängt an Details Ihres Falls, an der Nutzung des Grundstücks, an der Beteiligungsstruktur und an der Vertragsgestaltung. Klären Sie sie mit Ihrem Steuerberater, bevor der Kaufvertrag entworfen wird, nicht danach.

Was die Umsatzsteuer angeht

Eine der wenigen guten Nachrichten in diesem Kapitel: Der Verkauf eines Betriebs im Ganzen ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Der Käufer tritt in Ihre Rechtsposition ein, es fällt keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an.

Der Zeitpunkt, der über Zehntausende entscheidet

Zwei Dinge hängen am Kalender, und beide lassen sich gestalten.

  • Das 55. LebensjahrDie AltersgrenzeFreibetrag und ermäßigter Steuersatz setzen voraus, dass Sie im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben. Wer im Frühjahr 55 wird und im Winter davor unterschreibt, verschenkt beides.
  • Der ÜbergabestichtagDas SteuerjahrDer Veräußerungsgewinn fällt in einem einzigen Jahr an und trifft auf Ihre übrigen Einkünfte dieses Jahres. Ein Stichtag im Januar statt im Dezember verschiebt die gesamte Last in ein Jahr, in dem Sie möglicherweise kein laufendes Geschäftsergebnis mehr haben.
  • Sieben Jahre vorherDie HoldingWer eine Holdingstruktur aufbaut, indem er bestehende Anteile einbringt, löst eine siebenjährige Sperrfrist aus. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, wird rückwirkend nachversteuert, abschmelzend um ein Siebtel je Jahr.

Wie Freibetrag und ermäßigter Steuersatz im Einzelnen funktionieren: Veräußerungsgewinn und der Freibetrag ab 55

Häufige Fragen

Muss ich die Steuer sofort zahlen?

Der Veräußerungsgewinn gehört in die Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem der Betrieb übergeht. Fällig wird die Steuer mit dem Bescheid, also oft erst ein bis zwei Jahre später. Das Finanzamt setzt allerdings regelmäßig Vorauszahlungen fest, sobald es von der Veräußerung erfährt. Wer den Erlös sofort anlegt oder verschenkt, sollte die Steuer vorher zurücklegen.

Was ist mit einem Earn-out, der erst in drei Jahren kommt?

Das hängt an der Ausgestaltung. Ein fester, nur gestundeter Kaufpreisteil wird grundsätzlich sofort im Jahr der Veräußerung erfasst. Eine echte gewinn- oder umsatzabhängige Zahlung wird nach ständiger Rechtsprechung erst im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert, dann allerdings als nachträgliche Einkünfte ohne die Begünstigung nach § 34 EStG. Die Unterscheidung ist folgenreich und gehört vor Vertragsschluss geklärt.

Ich habe Verluste aus früheren Jahren. Helfen die?

Vorgetragene Verluste mindern das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Last auf dem Veräußerungsgewinn. Die Wechselwirkung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG ist allerdings unübersichtlich, weil der ermäßigte Satz aus dem durchschnittlichen Steuersatz abgeleitet wird. Es gibt Konstellationen, in denen der Verlustvortrag die Begünstigung teilweise entwertet. Das ist ein Rechenfall für Ihren Steuerberater.