
Veräußerungsgewinn und der Freibetrag ab 55
Zwei Vergünstigungen, jede einmal im Leben und nur auf Antrag. Ein Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz, und ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG. Voraussetzung ist beides Mal, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und ein Einzelunternehmen oder einen Personengesellschaftsanteil verkaufen. Der Freibetrag schmilzt ab 136.000 Euro Gewinn ab und ist bei 181.000 Euro vollständig aufgebraucht. Für GmbH-Anteile gilt beides nicht.
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Der Freibetrag, und warum er schnell weg ist
Die 45.000 Euro sind kein Grundfreibetrag, der jedem bleibt. Sie schmelzen ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, und zwar Euro für Euro.
Bei den Verkaufserlösen, um die es in einer Unternehmensnachfolge meist geht, ist der Freibetrag damit in der Regel aufgezehrt. Die eigentliche Entlastung liegt im zweiten Instrument.
Der ermäßigte Steuersatz, und warum er wirklich zählt
Ohne Begünstigung trifft der gesamte Veräußerungsgewinn in einem einzigen Jahr auf den progressiven Einkommensteuertarif. Bei einem Gewinn im sechsstelligen Bereich landet praktisch jeder im Spitzensteuersatz. § 34 Abs. 3 EStG senkt diesen Satz auf 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber auf 14 Prozent.
Der Unterschied liegt in dieser Beispielrechnung bei über hunderttausend Euro. Das ist der Grund, warum die Altersgrenze kein Detail ist.
Die Bedingungen, an denen es scheitert
- Vollendetes 55. Lebensjahr im Zeitpunkt der Veräußerung, alternativ dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
- Antrag. Beide Vergünstigungen werden nicht von Amts wegen gewährt, sondern müssen in der Steuererklärung beantragt werden.
- Einmal im Leben. Wer den ermäßigten Satz schon einmal in Anspruch genommen hat, bekommt ihn kein zweites Mal, auch nicht für einen anderen Betrieb.
- Der Betrieb geht als Ganzes über. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.
- Höchstens fünf Millionen Euro Veräußerungsgewinn. Der übersteigende Teil wird normal besteuert.
Die vierte Bedingung ist die, an der es in der Praxis am häufigsten hakt. Ein typischer Fall: Das Betriebsgrundstück gehört dem Inhaber privat und ist an den Betrieb vermietet, eine sogenannte Betriebsaufspaltung. Wer den Betrieb verkauft und das Grundstück behält, um es weiterzuvermieten, riskiert, dass die Begünstigung entfällt, weil eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht mitübertragen wurde.
Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen und zurückbehaltene Grundstücke entscheiden hier über einen sechsstelligen Betrag. Die Lösung ist meist gestaltbar, etwa durch Mitverkauf, durch vorherige Überführung oder durch eine andere Vertragsstruktur. Sie muss nur rechtzeitig gefunden werden.
Die Fünftelregelung als Alternative
Neben dem ermäßigten Steuersatz gibt es die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie verteilt den außerordentlichen Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre und mildert dadurch die Progression. Sie hat keine Altersgrenze und lässt sich mehrfach nutzen.
Ermäßigter Steuersatz, § 34 Abs. 3
- 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes
- Erst ab 55 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit
- Einmal im Leben, auf Antrag
- Wirkt stark bei hohen Gewinnen
Bei sechsstelligen Gewinnen fast immer die bessere Wahl.
Fünftelregelung, § 34 Abs. 1
- Rechnerische Verteilung auf fünf Jahre
- Keine Altersgrenze, mehrfach nutzbar
- Wirkt nur, solange die Progression nicht ausgereizt ist
- Verpufft weitgehend, wenn Sie ohnehin im Spitzensteuersatz liegen
Für kleinere Gewinne und für alle, die noch keine 55 Jahre alt sind.
Wer beide Voraussetzungen erfüllt, sollte rechnen lassen, welche Variante günstiger ist. Das ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechnung mit eindeutigem Ergebnis, und sie hängt davon ab, wie hoch Ihre übrigen Einkünfte im Verkaufsjahr ausfallen.
Warum GmbH-Gesellschafter hier leer ausgehen
§ 16 und § 34 EStG gelten für Einzelunternehmen, für Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften und für die Aufgabe eines Betriebs. Der Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen fällt unter § 17 EStG und wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert: 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben frei. Der Freibetrag dort beträgt 9.060 Euro bei einer hundertprozentigen Beteiligung und schmilzt bereits ab 36.100 Euro ab.
Das ist im Ergebnis oft günstiger als der normale Tarif und meist ungünstiger als der ermäßigte Satz nach § 34 Abs. 3 EStG. Wer eine GmbH hat und die Wahl noch hat, findet den größeren Hebel in der Holdingstruktur.
Warum die Holding nur mit Vorlauf funktioniert: Die Holding: wann sie sich lohnt
Häufige Fragen
Ich bin 54 und habe einen Käufer. Soll ich warten?
Rechnen Sie es aus, bevor Sie es entscheiden. Der Unterschied zwischen ermäßigtem Satz und Normaltarif liegt bei sechsstelligen Gewinnen regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich. Dem steht das Risiko gegenüber, dass der Käufer abspringt oder sich die Zahlen verschlechtern. In der Praxis lässt sich das häufig über den Übergabestichtag lösen, ohne dass der Verkaufsprozess ruht.
Gilt die Begünstigung auch bei einer Betriebsaufgabe?
Ja. § 16 Abs. 3 EStG stellt die Aufgabe eines Betriebs der Veräußerung gleich, Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gelten entsprechend. Der Unterschied liegt nicht in der Besteuerung, sondern im Betrag: Bei einer Aufgabe erhalten Sie nur den Substanzwert, bei einem Verkauf zusätzlich den Ertragswert.
Was zählt als Zeitpunkt der Veräußerung?
Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, also in der Regel der im Kaufvertrag vereinbarte Übertragungsstichtag, nicht das Datum der Unterschrift und nicht der Zahlungseingang. Das eröffnet den Gestaltungsspielraum beim Stichtag, und es macht die saubere Formulierung im Vertrag wichtig.