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Ein Mann Ende fünfzig geht im Herbstlicht allein über einen gepflasterten Betriebshof
Symbolbild
Kaufpreis und Vertrag · Kapitel 3 von 6 · 6 Minuten Lesezeit

Wettbewerbsverbot nach dem Verkauf

Die kurze Antwort
2 bis 3 Jahre

Ein Käufer verlangt regelmäßig, dass Sie nach dem Verkauf nicht in Wettbewerb zu Ihrem früheren Betrieb treten. Das ist berechtigt, weil er sonst Kundenbeziehungen bezahlt, die Sie ihm am nächsten Tag wieder abnehmen könnten. Zulässig ist ein solches Verbot, wenn es sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt ist. Als Orientierung gelten zwei Jahre, bei Übertragung von Fachwissen bis zu drei Jahren. Eine Entschädigung steht Ihnen als Verkäufer in der Regel nicht zu, anders als einem Arbeitnehmer.

Von der Redaktion · Zuletzt aktualisiert am 12. September 2026
Inhalt
  1. Die drei Grenzen
  2. Was das für Ihren Ruhestand bedeutet
  3. Die Vertragsstrafe
  4. Was Sie verhandeln können
  5. Häufige Fragen

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Die drei Grenzen

GrenzeWas üblich istWorauf Sie achten
ZeitlichZwei Jahre bei reiner Kundenübernahme, bis zu drei Jahren, wenn auch Fachwissen übergehtAlles darüber ist angreifbar und wird von Gerichten regelmäßig auf das zulässige Maß gekürzt
SachlichDer Geschäftsbereich, den der Käufer erworben hat, nicht die ganze BrancheEine Formulierung wie „jede Tätigkeit im Handwerk" ist zu weit und trifft auch Beratung und Lehre
RäumlichDas Gebiet, in dem der Betrieb tatsächlich tätig warBundesweite Verbote bei einem regional tätigen Betrieb sind sachlich nicht begründbar

Was das für Ihren Ruhestand bedeutet

Die meisten Abgeber wollen ohnehin nicht weiterarbeiten, und dann ist die Klausel gleichgültig. Für drei Gruppen ist sie es nicht.

  • Wer nebenbei weiter etwas machen will, etwa Gutachten, Schulungen oder eine gelegentliche Beratung. Das gehört ausdrücklich ausgenommen, sonst ist es erfasst.
  • Wer eine zweite Firma hat, auch eine ruhende. Prüfen Sie, ob deren Tätigkeit unter das Verbot fällt.
  • Wer Kinder in derselben Branche hat. Manche Verträge erstrecken das Verbot auf nahe Angehörige. Das ist rechtlich heikel und praktisch folgenreich.

Die Vertragsstrafe

Ohne Vertragsstrafe müsste der Käufer im Streitfall einen konkreten Schaden nachweisen, und das gelingt selten. Eine Strafe ist deshalb branchenüblich. Achten Sie auf zwei Punkte: Sie sollte der Höhe nach angemessen sein und sie sollte je Verstoß gelten, nicht je Tag eines Dauerverstoßes. Der Unterschied entscheidet darüber, ob ein Versehen vierstellig oder sechsstellig endet.

Wenn Sie nach dem Verkauf angestellt bleiben, gilt anderes Recht

Bleiben Sie als Geschäftsführer oder Angestellter im Betrieb, können für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten, und dann steht Ihnen für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zu. Die Abgrenzung zwischen dem Verbot aus dem Kaufvertrag und dem aus dem Anstellungsvertrag ist nicht trivial und gehört anwaltlich geklärt, bevor beides unterschrieben wird.

Was Sie verhandeln können

  • Eine Ausnahme für beratende Tätigkeiten, die dem Betrieb keinen Kunden nehmen.
  • Eine Begrenzung auf die tatsächliche Region, wenn ein bundesweites Verbot im Entwurf steht.
  • Ein Ende bei Zahlungsverzug: Zahlt der Käufer Earn-out oder Verkäuferdarlehen nicht, entfällt das Wettbewerbsverbot.
  • Eine Beschränkung auf Sie persönlich, nicht auf Angehörige.

Der dritte Punkt ist der wirksamste und wird am seltensten verlangt. Er koppelt Ihre Bindung an seine Zahlung, und genau das ist die Symmetrie, die in solchen Verträgen oft fehlt.

Welche Kaufpreisteile überhaupt später fließen: Unternehmenswert ist nicht der Kaufpreis

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Klausel zu weit gefasst ist?

Bei der Dauer kürzen Gerichte regelmäßig auf das zulässige Maß, das Verbot bleibt also in reduzierter Form bestehen. Bei sachlich oder räumlich zu weiten Verboten kann die Klausel dagegen insgesamt unwirksam sein. Darauf zu spekulieren ist trotzdem keine gute Idee: Sie tragen das Prozessrisiko und streiten gegen jemanden, der Ihnen möglicherweise noch Geld schuldet.

Darf ich meinen früheren Kunden privat begegnen?

Ja. Verboten ist die wettbewerbliche Tätigkeit, nicht der Kontakt. Vorsicht ist beim Abwerben geboten, und zwar auch dann, wenn der Kunde von sich aus fragt. Wenn ein alter Kunde Sie um Hilfe bittet, verweisen Sie ihn an den Käufer. Das ist nicht nur sicher, sondern erhält auch den Wert dessen, was Sie verkauft haben.