
Wettbewerbsverbot nach dem Verkauf
Ein Käufer verlangt regelmäßig, dass Sie nach dem Verkauf nicht in Wettbewerb zu Ihrem früheren Betrieb treten. Das ist berechtigt, weil er sonst Kundenbeziehungen bezahlt, die Sie ihm am nächsten Tag wieder abnehmen könnten. Zulässig ist ein solches Verbot, wenn es sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt ist. Als Orientierung gelten zwei Jahre, bei Übertragung von Fachwissen bis zu drei Jahren. Eine Entschädigung steht Ihnen als Verkäufer in der Regel nicht zu, anders als einem Arbeitnehmer.
Inhalt
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Die drei Grenzen
| Grenze | Was üblich ist | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Zeitlich | Zwei Jahre bei reiner Kundenübernahme, bis zu drei Jahren, wenn auch Fachwissen übergeht | Alles darüber ist angreifbar und wird von Gerichten regelmäßig auf das zulässige Maß gekürzt |
| Sachlich | Der Geschäftsbereich, den der Käufer erworben hat, nicht die ganze Branche | Eine Formulierung wie „jede Tätigkeit im Handwerk" ist zu weit und trifft auch Beratung und Lehre |
| Räumlich | Das Gebiet, in dem der Betrieb tatsächlich tätig war | Bundesweite Verbote bei einem regional tätigen Betrieb sind sachlich nicht begründbar |
Was das für Ihren Ruhestand bedeutet
Die meisten Abgeber wollen ohnehin nicht weiterarbeiten, und dann ist die Klausel gleichgültig. Für drei Gruppen ist sie es nicht.
- Wer nebenbei weiter etwas machen will, etwa Gutachten, Schulungen oder eine gelegentliche Beratung. Das gehört ausdrücklich ausgenommen, sonst ist es erfasst.
- Wer eine zweite Firma hat, auch eine ruhende. Prüfen Sie, ob deren Tätigkeit unter das Verbot fällt.
- Wer Kinder in derselben Branche hat. Manche Verträge erstrecken das Verbot auf nahe Angehörige. Das ist rechtlich heikel und praktisch folgenreich.
Die Vertragsstrafe
Ohne Vertragsstrafe müsste der Käufer im Streitfall einen konkreten Schaden nachweisen, und das gelingt selten. Eine Strafe ist deshalb branchenüblich. Achten Sie auf zwei Punkte: Sie sollte der Höhe nach angemessen sein und sie sollte je Verstoß gelten, nicht je Tag eines Dauerverstoßes. Der Unterschied entscheidet darüber, ob ein Versehen vierstellig oder sechsstellig endet.
Bleiben Sie als Geschäftsführer oder Angestellter im Betrieb, können für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten, und dann steht Ihnen für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zu. Die Abgrenzung zwischen dem Verbot aus dem Kaufvertrag und dem aus dem Anstellungsvertrag ist nicht trivial und gehört anwaltlich geklärt, bevor beides unterschrieben wird.
Was Sie verhandeln können
- Eine Ausnahme für beratende Tätigkeiten, die dem Betrieb keinen Kunden nehmen.
- Eine Begrenzung auf die tatsächliche Region, wenn ein bundesweites Verbot im Entwurf steht.
- Ein Ende bei Zahlungsverzug: Zahlt der Käufer Earn-out oder Verkäuferdarlehen nicht, entfällt das Wettbewerbsverbot.
- Eine Beschränkung auf Sie persönlich, nicht auf Angehörige.
Der dritte Punkt ist der wirksamste und wird am seltensten verlangt. Er koppelt Ihre Bindung an seine Zahlung, und genau das ist die Symmetrie, die in solchen Verträgen oft fehlt.
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Häufige Fragen
Was passiert, wenn die Klausel zu weit gefasst ist?
Bei der Dauer kürzen Gerichte regelmäßig auf das zulässige Maß, das Verbot bleibt also in reduzierter Form bestehen. Bei sachlich oder räumlich zu weiten Verboten kann die Klausel dagegen insgesamt unwirksam sein. Darauf zu spekulieren ist trotzdem keine gute Idee: Sie tragen das Prozessrisiko und streiten gegen jemanden, der Ihnen möglicherweise noch Geld schuldet.
Darf ich meinen früheren Kunden privat begegnen?
Ja. Verboten ist die wettbewerbliche Tätigkeit, nicht der Kontakt. Vorsicht ist beim Abwerben geboten, und zwar auch dann, wenn der Kunde von sich aus fragt. Wenn ein alter Kunde Sie um Hilfe bittet, verweisen Sie ihn an den Käufer. Das ist nicht nur sicher, sondern erhält auch den Wert dessen, was Sie verkauft haben.